Digitales Bauantragsverfahren - Rechtzeitger Erschließungsnachweis erforderlich
Fr, 13. Oktober 2023
Mit der Einführung des Verfahrens zum 01.11.2023 benötigt die Gemeinde künftig VOR der ...
Ehrenamtlich tätige Einzelpersonen nach § 82 Abs. 4 Satz 2 Nr, 1 AVSG
Menschen ab Pflegegrad 1, die zu Hause leben, können durch registrierte, ehrenamtlich tätige Einzelpersonen Unterstützung im Alltag erhalten. Die Unterstützung kann ein- oder mehrmals die Woche regelmäßig oder flexibel im Bereich Alltagsbegleitung, haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflegebegleitung erfolgen.
Wofür wird eine Registierung der ehernamtlich tätigen Einzelpersonen benötigt?
Eine Registrierung stellt die Voraussetzung dar, um die erbrachten Leistungen über den Entlastungsbetrag mit der Pflegekasse abzurechnen. Die Registierung als ehrenamtlich tätige Einzelperson ist online unter www.einzelperson-bayern.de möglich.
Wei kann die Leistung einer ehernamtlich tätigen Einzelperson mit der Pflegekasse abgerechnet werden?
Betroffenen steht ab Pflegegrad 1 der Entlastungsbetrag (§ 45bSGB XI) in Höhe von 125€ pro Monat zur Verfügung.
Dieser ist zweckgebunden und kann auch für Unterstützungsangebote von ehrenamtlich tätitgen Einzelpersonen eingesetzt werden.
Es handelt sich hierbei um eine sogenannte Erstattungsleistung, deren Kosten von der Pflegekasse erstattet werden.
Voraussetzung für ehrenamtlich tätige Einzelpersonen
Unter folgenden Voraussetzungen können ehrenamtlich tätige Einzelpersonen Angebote zur Unterstützung im Alltag erbringen und dann die Aufwandsentschädigung über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden:
Für Rückfragen zum Thema ehramtlich tätige Einzelpersonen steht Frau Zimmert unter der
Telefonummer: 08067 881539 oder per E-Mail: zur Verfügung.
Fr, 13. Oktober 2023
Mit der Einführung des Verfahrens zum 01.11.2023 benötigt die Gemeinde künftig VOR der ...