Angebote zur Unterstützung im Alltag - Ehrenamtlich tätige Einzelpersonen
Ehrenamtlich tätige Einzelpersonen nach § 82 Abs. 4 Satz 2 Nr, 1 AVSG
Menschen ab Pflegegrad 1, die zu Hause leben, können durch registrierte, ehrenamtlich tätige Einzelpersonen Unterstützung im Alltag erhalten. Die Unterstützung kann ein- oder mehrmals die Woche regelmäßig oder flexibel im Bereich Alltagsbegleitung, haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflegebegleitung erfolgen.
Wofür wird eine Registierung der ehernamtlich tätigen Einzelpersonen benötigt?
Eine Registrierung stellt die Voraussetzung dar, um die erbrachten Leistungen über den Entlastungsbetrag mit der Pflegekasse abzurechnen. Die Registierung als ehrenamtlich tätige Einzelperson ist online unter www.einzelperson-bayern.de möglich.
Wei kann die Leistung einer ehernamtlich tätigen Einzelperson mit der Pflegekasse abgerechnet werden?
Betroffenen steht ab Pflegegrad 1 der Entlastungsbetrag (§ 45bSGB XI) in Höhe von 125€ pro Monat zur Verfügung.
Dieser ist zweckgebunden und kann auch für Unterstützungsangebote von ehrenamtlich tätitgen Einzelpersonen eingesetzt werden.
Es handelt sich hierbei um eine sogenannte Erstattungsleistung, deren Kosten von der Pflegekasse erstattet werden.
Voraussetzung für ehrenamtlich tätige Einzelpersonen
Unter folgenden Voraussetzungen können ehrenamtlich tätige Einzelpersonen Angebote zur Unterstützung im Alltag erbringen und dann die Aufwandsentschädigung über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden:
- Die ehreamtlich tätige Einzelperson muss mind. 16 Jahre alt sein - bei Minderjährigkeit muss eine Genehmigung der Sorgeberechtigten vorliegen.
- Die ehreamtlich tätige Einzelperson darf weder verwandt noch verschwägert bis zum 2. Grad der Person sein, die sie unterstützt - somit kommen z.B. Bekannte, Freunde, oder Verwandte ab dem 3. Verwandtschaftsgrad (z.B. Nichte/Neffe) in Betracht.
- Die ehrenamtlich tätige Einzelperson lebt nicht in häuslicher Gemeinschaft mi der Person, die sie unterstützt.
- Die ehrenamtlich tätige Einzelperson muss wenn sie über keine zielgruppen- und tätigkeitsgerechte Qualifikation verfügt, eine kostenfreie Schulung (8 Unterrichtseinheiten) voner einer regionalen Fachstelle für Demenz und Pflege in Bayern absolvieren.
- Die ehrenamtlich tätige Einzelperson darf nicht mehr als 3 Menschen mit Pflegegrad pro Monat unterstützen.
- Die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlich tätigen Einzelperson für die geleistete Unterstützung liegt deutlich unter dem für die jeweilige Tätigkeit maßgeblichen Mindestlohn.
- Die ehrenamtlich tätige Einzelperson hat einen ausreichenden Versicherungsschutz
- Die ehrenamtlich tätige Einzelperson muss sich zwingend bei der Fachstelle für Demenz und Pflege des Regierungsbezirks registrieren, in dem sie Hilfe leistet.
- Die ehrenamtlich tätige Einzelperson und die Person mit Pflegebedarf kommunizieren in einer gemeinsamen Sprache
Für Rückfragen zum Thema ehramtlich tätige Einzelpersonen steht Frau Zimmert unter der
Telefonummer: 08067 881539 oder per E-Mail: zur Verfügung.
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