FAQ zum Bauturbo

Hinweis:
Der sogenannte „Bauturbo“ dient der beschleunigten Schaffung von Wohnraum. Die Gemeinde Tuntenhausen hat hierfür Leitlinien beschlossen, um eine transparente, einheitliche und nachvollziehbare Entscheidungspraxis sicherzustellen.
Eine Zustimmung erfolgt ausschließlich im Einzelfall und setzt eine frühzeitige Abstimmung mit der Gemeinde voraus. Auf die Genehmigung eines Bauvorhabens im Rahmen des Bauturbos besteht kein Rechtsanspruch. Jedes Vorhaben wird anhand der gesetzlichen Voraussetzungen sowie der vom Gemeinderat beschlossenen Leitlinien sorgfältig geprüft.
Was ist unter dem „Bauturbo“ zu verstehen?
Mit dem zum 30. Oktober 2025 eingeführten § 246e BauGB hat der Bundesgesetzgeber ein bis zum 31. Dezember 2030 befristetes Instrument geschaffen, um die Schaffung von Wohnraum zu beschleunigen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Wohnbaurecht auch ohne ein reguläres Bauleitplanverfahren geschaffen werden. Voraussetzung ist jedoch stets die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB.
Hat der Gemeinderat Regeln für die Anwendung beschlossen?
Ja. Der Gemeinderat hat Leitlinien beschlossen, auf deren Grundlage alle Anträge einheitlich beurteilt werden können. Dadurch wird eine transparente und nachvollziehbare Entscheidungspraxis sichergestellt.
Besteht ein Rechtsanspruch auf eine Zustimmung?
Nein. Die Leitlinien begründen keinen Rechtsanspruch auf eine Zustimmung der Gemeinde. Über jedes Vorhaben wird im Einzelfall entschieden. Dabei prüft die Gemeinde sowohl die gesetzlichen Voraussetzungen als auch die Einhaltung der gemeindlichen Leitlinien. Zudem wird bewertet, ob das Vorhaben mit den städtebaulichen Entwicklungszielen der Gemeinde vereinbar ist.
Für welche Flächen kann der Bauturbo genutzt werden?
Eine Anwendung ist ausschließlich auf Flächen vorgesehen, die im wirksamen Flächennutzungsplan als
Wohnbauflächen (W) oder
Gemischte Bauflächen (M)
dargestellt sind.
Flächen mit Darstellungen als Gewerbegebiet, Sondergebiet oder sonstigen nicht wohnverträglichen Nutzungen sind ausgeschlossen. Abweichungen vom Flächennutzungsplan sind nicht vorgesehen.
Muss ich mein Vorhaben vorab mit der Gemeinde besprechen?
Ja. Jedes Vorhaben ist vor Einreichung eines Bauantrags beim Landratsamt Rosenheim mit der Gemeinde abzustimmen.
Ohne diese frühzeitige Abstimmung kann eine Zustimmung nach § 36a BauGB nicht in Aussicht gestellt werden.
Welche Anforderungen gelten unabhängig von der Lage des Grundstücks?
Alle Vorhaben müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Umwelt-, Natur- und Immissionsschutz sowie weitere rechtliche Belange werden weiterhin durch das Landratsamt und die zuständigen Fachbehörden geprüft.
Darüber hinaus kann die Gemeinde ihre Zustimmung mit Auflagen oder Bedingungen versehen, um städtebauliche, soziale oder infrastrukturelle Belange zu sichern. Einzelheiten können durch städtebauliche Verträge oder städtebauliche Konzepte geregelt werden.
Welche Regelungen gelten im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB)?
Im Bereich eines Bebauungsplans soll der Bauturbo insbesondere die Schaffung zusätzlicher Wohneinheiten ermöglichen. In begründeten Einzelfällen kann auch einer Wohnraumerweiterung ohne zusätzliche Wohneinheit zugestimmt werden.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans bleiben grundsätzlich bestehen. Es können allerdings Überschreitungen hinsichtlich Grundfläche, Baufenster oder Gebäudehöhe zugelassen werden.
Über die Zustimmung entscheidet der Bauausschuss.
Welche Regelungen gelten im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB)?
Vorhaben müssen sich weiterhin in die städtebauliche Ordnung der näheren Umgebung einfügen. Der Bauturbo ersetzt diese Anforderungen nicht.
Über die Zustimmung entscheidet ebenfalls der Bauausschuss.
Welche Besonderheiten gelten für Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB)?
Für Vorhaben im Außenbereich sind unter anderem folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
das Grundstück muss im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche oder gemischte Baufläche dargestellt sein,
es muss ein räumlicher Zusammenhang mit bestehender Bebauung nach § 30 oder § 34 BauGB bestehen,
das Vorhaben muss sich hinsichtlich Größe, Höhe und städtebaulicher Wirkung an der vorhandenen Bebauung orientieren und darf keine eigenständige Siedlungsentwicklung auslösen.
Zusätzlich ist grundsätzlich vor der Entscheidung über die Zustimmung ein städtebaulicher Vertrag mit der Gemeinde abzuschließen. Dieser kann insbesondere Regelungen zur Bauverpflichtung, zu späteren Erschließungskosten oder zur Mitwirkung bei einer späteren Baugebietsentwicklung enthalten.
Zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung kann die Gemeinde die Erstellung eines städtebaulichen Konzepts verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine spätere Baugebietsentwicklung denkbar ist. Bauvorhaben haben sich an den Vorgaben des städtebaulichen Konzepts zu halten.
Über diese Vorhaben entscheidet ausschließlich der Gemeinderat.
An wen kann ich mich wenden?
Wenn Sie ein Wohnbauvorhaben planen und prüfen möchten, ob eine Anwendung des Bauturbos in Betracht kommt, wenden Sie sich bitte frühzeitig an das Bauamt der Gemeinde Tuntenhausen. Im diesem Rahmen kann gemeinsam mit Ihnen geklärt werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen und die gemeindlichen Leitlinien grundsätzlich erfüllt sind und welche weiteren Anforderungen für eine Zustimmung zu beachten sind.
Für Fragen zum Bauturbo (§§ 36a und 246e BauGB) wenden Sie sich bitte an:
Frau Sophia Wagner
Telefon: 08067 / 9070-36
E-Mail:




