Tuntenhausener Modell - Bewerbungsverfahren 2026
Die Gemeinde Tuntenhausen ermöglicht im Rahmen des „Tuntenhausener Modells“ den Erwerb von vergünstigtem Wohneigentum für antragsberechtigte Personen aus der Gemeinde Tuntenhausen. Für die Vergabe der Wohnungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Tuntenhausen Vergaberichtlinien beschlossen. Diese regeln insbesondere die Zugangsvoraussetzungen sowie die Auswahl und Bewertung der Bewerbungen anhand sozialer Kriterien und Ortsbezugskriterien.
Im Teilbereich B der neuen Ortsmitte Ostermünchen entstehen durch die Max von Bredow Baukultur Ostermünchen GmbH vier Wohnhäuser mit insgesamt 63 Wohneinheiten. (Projektwebsite)
Hiervon werden 22 Wohnungen im Rahmen des „Tuntenhausener Modells“ vergünstigt an nach den Vergaberichtlinien der Gemeinde Tuntenhausen antragsberechtigte Personen vergeben.
Die zur Vergabe vorgesehenen 22 Wohnungen verfügen über Wohnflächen zwischen 51,0 m² und 109,3 m² und verteilen sich auf die vier Wohnhäuser wie folgt:
Gebäude | Anzahl der Wohnungen | Wohnflächen |
Haus B1 | 6 Wohnungen | 58,6 m² bis 78,7 m² |
Haus B2 | 6 Wohnungen | 51,0 m² bis 96,6 m² |
Haus B3 | 6 Wohnungen | 56,2 m² bis 79,2 m² |
Haus B4 | 4 Wohnungen | 59,6 m² bis 109,3 m² |
Die Wohnungen befinden sich auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 1205/24 und 1198/37 der Gemarkung Tuntenhausen.
Die Preise für die einzelnen Wohnungen liegen zwischen 339.000 € und 745.000 € und sind unter der beigelegten Preisliste zu finden.
Die Abwicklung des Bewerbungsverfahrens erfolgt durch die Gemeinde Tuntenhausen. Die anschließende vertragliche Abwicklung des jeweiligen Wohnungskaufs erfolgt zwischen den Bewerbern und der Max von Bredow Baukultur GmbH & Co. KG.
Bewerbungszeitraum
Antragsberechtigte Personen können ihre Bewerbungsunterlagen im Zeitraum von
Montag, 26.10.2026, bis einschließlich Donnerstag, 03.12.2026
bei der Gemeinde Tuntenhausen einreichen.
Verspätet eingereichte Anträge können bei der Vergabe nicht mehr berücksichtigt werden.
Es bietet sich an, vorab den Quick Check durchzuführen, damit Sie leichter prüfen können, ob Sie für das Modell grundsätzlich in Frage kommen, da darin die Bewerbungszugangsvoraussetzungen zur besseren Selbsteinschätzung abgefragt werden.
Wer ist berechtigt, einen Antrag zu stellen?
Antragsberechtigt sind uneingeschränkt geschäftsfähige Bürgerinnen und Bürger mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Tuntenhausen, sofern sie die in den Vergaberichtlinien festgelegten Vermögens- und Einkommensgrenzen einhalten.
Bewerberpaare beziehungsweise Haushaltsgemeinschaften werden nach Maßgabe des Antrags und der Vergaberichtlinien als gemeinsamer Haushalt berücksichtigt.
Was wird vergeben?
Im Rahmen des „Tuntenhausener Modells“ wird der Erwerb von gefördertem beziehungsweise vergünstigtem Wohneigentum im Teilbereich B der neuen Ortsmitte Ostermünchen ermöglicht. Die konkret angebotenen Wohnungen, Wohnflächen, Kaufpreise und sonstigen Rahmenbedingungen ergeben sich aus den jeweiligen Wohnungsunterlagen.
Die Vergaberichtlinien beziehen sich auf den Erwerb von Wohnraum beziehungsweise Wohneigentum und nicht auf den Erwerb eines Baugrundstücks.
Für wie viele Wohnungen kann ich mich bewerben?
Sie können bis zu drei Wohnungen auswählen und diese durch die Ziffern 1 bis 3 im Antragsformular priorisieren.
Sie können auch weniger als drei Wohnungen auswählen. Die ausgewählten Wohnungen müssen jedoch in einem vergleichbaren preislichen Rahmen liegen. Dabei darf der Kaufpreis der teuersten ausgewählten Wohnung den Kaufpreis der günstigsten ausgewählten Wohnung um höchstens 15 % übersteigen.
Beispiel:
Kostet die günstigste ausgewählte Wohnung 300.000 Euro, darf die teuerste ausgewählte Wohnung höchstens 345.000 Euro kosten.
Die angegebene Reihenfolge stellt Ihre persönliche Priorisierung dar. Eine Bewerbung auf mehrere Wohnungen begründet keinen Anspruch auf den Erwerb mehrerer Wohnungen. Pro Bewerber oder Bewerberpaar kann höchstens eine Wohnung erworben werden.
Welche Vermögensgrenze gilt?
Das zivilrechtliche Vermögen des gesamten Haushalts darf 50 % des Kaufpreises der zu erwerbenden Wohnung nicht überschreiten.
Zum Vermögen können insbesondere gehören:
Bank- und Sparguthaben,
Aktien, Fonds und sonstige Wertpapiere,
Lebensversicherungen mit verwertbarem Rückkaufswert,
Unternehmens- oder Gesellschaftsanteile,
Edelmetalle,
Kunstgegenstände und sonstige wertvolle Gegenstände,
Bargeld,
Immobilien und sonstiger Grundbesitz.
Die Vermögensverhältnisse sind vollständig anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen.
Darf bereits Wohneigentum vorhanden sein?
Ein vorhandenes Wohneigentum führt nicht in jedem Fall automatisch zum Ausschluss.
Die Bewerber dürfen jedoch kein Wohneigentum besitzen, das die angemessene Wohnfläche überschreitet. Als angemessene Wohnfläche gelten nach den Richtlinien:
für zwei Personen: 65 m²,
für jede weitere im Haushalt lebende Person zusätzlich: 15 m².
Außerdem darf kein zur Wohnbebauung geeignetes Baugrundstück in der Gemeinde Tuntenhausen vorhanden sein. Auch angemessener Wohnraum zählt zum zivilrechtlichen Vermögen und wird bei der Vermögensgrenze berücksichtigt.
Beispiel:
Ein Bewerberpaar mit einem Kind darf grundsätzlich nicht über Wohneigentum verfügen, das die angemessene Wohnfläche von 80 m² überschreitet. Unabhängig davon muss der Wert des vorhandenen Vermögens innerhalb der Vermögensobergrenze liegen.
Wie werden Immobilien der Eltern oder anderer Angehöriger berücksichtigt?
Verfügt der Bewerber, der Partner, ein Kind oder eine in gerader Linie bis zum zweiten Grad verwandte Person über Wohneigentum oder sonstigen Grundbesitz, muss dies im Antrag angegeben werden.
Anzugeben sind insbesondere:
Art der Immobilie,
genaue Lage,
Wohnfläche,
Grundstücksfläche,
Baujahr,
Eigentümer und Eigentumsanteil,
aktueller Verkehrswert,
gegebenenfalls bestehende Belastungen,
derzeitige Nutzung.
Die Gemeinde kann zur Überprüfung Nachweise anfordern oder eigene Nachforschungen anstellen.
Der Immobilienbesitz der Eltern wird dadurch nicht automatisch zum Eigentum des Bewerbers. Ebenso führt beispielsweise eine an Dritte vermietete Wohnung der Eltern nicht automatisch zum Ausschluss des Kindes und begründet umgekehrt auch keinen Anspruch auf eine vergünstigte Wohnung.
Allerdings können beträchtliches Immobilienvermögen der Eltern oder Schwiegereltern sowie sonstige soziale oder wirtschaftliche Umstände zu einer abweichenden Einzelfallentscheidung des Gemeinderats führen.
Welche Erklärung der Eltern ist erforderlich?
Eine Erklärung der Eltern sollte ausschließlich tatsächliche Verhältnisse bestätigen. Sie sollte insbesondere klären:
Wem gehört die Immobilie?
Wird sie von den Eltern selbst bewohnt oder an Dritte vermietet?
Hat der Bewerber ein eigenes Nutzungs-, Wohn- oder Nießbrauchsrecht?
Kann der Bewerber die Immobilie derzeit tatsächlich selbst nutzen?
Ist eine Übertragung, Erbschaft oder Schenkung konkret vereinbart oder geplant?
Ist eine finanzielle Unterstützung beim Erwerb der Wohnung vorgesehen?
Die Eltern sollten nicht pauschal erklären müssen, dass der Bewerber niemals Rechtsnachfolger wird, wenn tatsächlich eine spätere Erbschaft oder Übertragung vorgesehen ist. Maßgeblich sind die tatsächlichen und konkret absehbaren Verhältnisse.
Gibt es eine Einkommensobergrenze?
Ja. Das zu versteuernde Einkommen des gesamten Haushalts darf folgende Grenzen nicht überschreiten:
Einzelpersonen: 66.000 €,
Paare: 132.000 €.
Für jedes unterhaltspflichtige Kind, das im Haushalt der antragstellenden Person lebt, erhöht sich die Einkommensgrenze um 9.200 €
Beispiel:
Für ein Paar mit zwei unterhaltspflichtigen Kindern beträgt die Einkommensgrenze:
132.000 €+2×9.200 €=150.400
Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen des gesamten Haushalts, nicht das Bruttoeinkommen und nicht allein das monatliche Nettoeinkommen.
Wie wird das Einkommen nachgewiesen?
Der Nachweis erfolgt grundsätzlich durch die Steuerbescheide der letzten drei maßgeblichen Jahre (2023, 2024 und 2025).
Falls kein Steuerbescheid vorliegt, kann ersatzweise eine Berechnung durch einen zugelassenen Steuerberater anerkannt werden. Selbstständige und Gewerbetreibende haben zusätzlich die in den Vergaberichtlinien genannten Unterlagen, insbesondere Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung oder Einnahmenüberschussrechnung, einzureichen.
Gibt es Punkte für ein niedriges Einkommen?
Das Einkommen wird als Zugangsvoraussetzung geprüft. Anders als im Verfahren für das "Bauland für Einheimische" ist in der Punktetabelle des "Tuntenhausener Modells" kein eigenes Kriterium für das Einkommen vorgesehen.
Die Punkte werden nach Vermögen, Familienstand, Lebensalter, Kindern, Behinderung beziehungsweise Pflege sowie Ortsbezug vergeben.
Wie wird das Vermögen bewertet?
Für das Vermögen können bis zu 20 Punkte vergeben werden. Maßgeblich ist das gesamte Haushaltsvermögen im zivilrechtlichen Sinne, einschließlich Immobilienbesitz, nach Abzug etwaiger Schulden.
Die Richtlinien sehen folgende Bewertung vor:
| Vermögen | Punkte |
|---|---|
| bis 20 % des Kaufpreises zuzüglich 20.000 € | 20 |
| über 20 % bis 25 % | 15 |
| über 25 % bis 30 % | 10 |
| über 30 % bis 35 % | 5 |
| über 35 % | 0 |
Welche weiteren Sozialkriterien werden bewertet?
Folgende Sozialkriterien werden bewertet:
Familienstand
Verheiratete Bewerberpaare und Paare in eingetragener Lebenspartnerschaft erhalten 10 Punkte. Der entsprechende Nachweis ist beizufügen.
Lebensalter
Das Lebensalter wird folgendermaßen bewertet:
| Alter | Punkte |
|---|---|
| bis 40 Jahre | 10 |
| bis 50 Jahre | 5 |
| über 50 Jahre | 0 |
Kinder
Für im Haushalt lebende kindergeldberechtigte Kinder unter 18 Jahren werden Punkte vergeben:
| Kinder | Punkte |
|---|---|
| 1 Kind | 10 |
| 2 oder mehr Kinder | 20 |
Eine ärztlich nachgewiesene Schwangerschaft kann ebenfalls berücksichtigt werden.
Behinderung und Pflegebedürftigkeit
Für den Bewerber, den Partner oder ein zum Haushalt gehörendes Familienmitglied können folgende Punkte vergeben werden:
| Voraussetzung | Punkte |
|---|---|
| Grad der Behinderung über 50 % oder Pflegegrad 1 bis 3 | 5 |
| Grad der Behinderung über 80 % oder Pflegegrad 4 oder 5 | 10 |
Die entsprechenden Nachweise sind dem Antrag beizufügen.
Welche Ortsbezugskriterien werden bewertet?
Folgende Ortsbezugskriterien werden bewertet:
Wohnsitzdauer in der Gemeinde
Es zählt der melderechtliche Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet Tuntenhausen, der folgendermaßen bewertet wird:
| Hauptwohnsitz in Tuntenhausen | Punkte |
|---|---|
| mehr als 1 Jahr | 0 |
| mehr als 2 Jahre | 5 |
| mehr als 3 Jahre | 10 |
| mehr als 4 Jahre | 15 |
| mehr als 5 Jahre | 20 |
Arbeitsstelle in der Gemeinde
Für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit in der Gemeinde können bis zu 5 Punkte vergeben werden:
| Dauer der Tätigkeit | Punkte |
|---|---|
| mehr als 1 Jahr | 1 |
| mehr als 2 Jahre | 2 |
| mehr als 3 Jahre | 3 |
| mehr als 4 Jahre | 4 |
| mehr als 5 Jahre | 5 |
Ehrenamtliches Engagement
Für ein anerkanntes ehrenamtliches Engagement mit besonderer Bedeutung für das Gemeinleben können bis zu 10 Punkte vergeben werden.
Voraussetzung ist insbesondere ein Engagement in einem ortsansässigen eingetragenen Verein, beispielsweise in einer Vorstandschaft oder mit einer vergleichbaren Sonderaufgabe. Die Anerkennung erfolgt nicht automatisch, sondern indem ein Schreiben dem Antrag beigelegt und anschließend die Entscheidung über die besondere Bedeutung für das Gemeinleben getroffen.
Wie viele Punkte können insgesamt erreicht werden?
Im Wohnungsmodell können insgesamt bis zu 105 Punkte erreicht werden:
Sozialkriterien: bis zu 70 Punkte,
Ortsbezugskriterien: bis zu 35 Punkte.
Das Einkommen wird dabei als Zugangsvoraussetzung geprüft, ist aber nach der vorliegenden Punktetabelle kein eigenes Punktkriterium.
Benötige ich bereits zur Antragstellung eine Finanzierungsbestätigung?
Ja. Dem Antrag ist zwingend eine schriftliche Finanzierungsbestätigung eines Kreditinstituts beizufügen. Die Finanzierungsbestätigung muss sich auf den Erwerb der gewünschten Wohnung einschließlich eines gegebenenfalls verpflichtend zu erwerbenden Tiefgaragenstellplatzes sowie der voraussichtlichen Erwerbsnebenkosten beziehen. Bei mehreren Wunschwohnungen muss die Finanzierung mindestens für die jeweils erforderliche Finanzierungssumme ausreichend sein.
Eine Bewerbung ohne vollständige Finanzierungsbestätigung gilt als unvollständig und kann im Vergabeverfahren nicht berücksichtigt werden.
Wie läuft das Vergabeverfahren ab?
Die Bewerber reichen den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag mit den erforderlichen Nachweisen bis zum 03.12.2026 ein.
Die Verwaltung prüft die Zugangsvoraussetzungen und bewertet die Bewerbungen nach dem Punktesystem der Vergaberichtlinien.
Die Gemeinde legt eine Rangfolge der Bewerber für die einzelnen Wohnungen fest und trifft die Entscheidung über die Zustimmung zur Vergabe und den damit verbundenen Erwerb einer Wohnung von der Max von Bredow Baukultur GmbH & Co. KG.
Die Bewerber werden über das Ergebnis informiert.
Mit dem erfolgreichen Bewerber werden die weiteren Schritte, insbesondere Kaufvertrag und notarielle Beurkundung, seitens der Max von Bredow Baukultur GmbH & Co. KG abgestimmt.
Die Gemeinde kann Nachweise zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen anfordern. Unrichtige oder wissentlich unvollständige Angaben können zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen.
Was passiert bei Punktgleichheit?
Bei gleicher Punktzahl erhält in folgender Reihenfolge derjenige Bewerber den Vorzug,
der die größere Zahl an im Haushalt lebenden minderjährigen Kindern hat,
der das niedrigere zu versteuernde Haushaltseinkommen nachweist,
der sich in einer Losentscheidung durchsetzt.
Welche Verpflichtungen bestehen nach dem Erwerb?
Der erworbene Wohnraum ist grundsätzlich zum Zweck des Eigenbedarfs zu nutzen. Eine Vermietung zu einem begünstigten Mietzins an Gemeindebürger kann nach den Richtlinien möglich sein. Die genaue Ausgestaltung erfolgt im notariellen Kaufvertrag.
Zur Sicherung des Förderzwecks können insbesondere folgende Rechte der Gemeinde vereinbart und grundbuchrechtlich gesichert werden:
Ankaufs- beziehungsweise Wiederkaufsrecht,
Aufzahlungsverpflichtung bei Verstoß gegen die Förderbedingungen,
Zustimmungsvorbehalt für eine Weiterveräußerung,
Rangregelungen zugunsten der finanzierenden Bank.
Das Ankaufsrecht und der Anspruch auf den Aufzahlungsbetrag gelten nach den Richtlinien grundsätzlich 15 Jahre ab Bezugsfertigkeit des Wohnraums. Der Vorteilsausgleich vermindert sich um ein Fünfzehntel für jedes Jahr ab Bezugsfertigkeit. Maßgeblich ist letztlich die konkrete notarielle Vereinbarung.
Nähere Auskünfte über die Bewerbungszugangsvoraussetzungen und das Vergabeverfahren sowie Anträge erhalten Sie nachfolgend zum Download:
Tuntenhausener Modell - Vergaberichtlinien
Tuntenhausener Modell - Antrag mit allen Anlagen
Tuntenhausener Modell - Checkliste zur Antragseinreichung
Tuntenhausener Modell - Wohnungsgrundrisse/Exposé
Tuntenhausener Modell - Preisliste
Tuntenhausener Modell - Datenschutzerklärung
Tuntenhausener Modell - Vordruck Immobilienbesitz Eltern
Tuntenhausener Modell - Antrag ohne Anlagen
Tuntenhausener Modell - Bekanntmachung
oder bei Frau Wagner per E-Mail , bzw. nach telefonischer Vereinbarung 08067 9070 36





