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Anordnung zur Chlorung für Gemeindeversorgung ab sofort wieder aufgehoben!

Montag, 21.12.2020

Anordnung zur Chlorung im Versorgungsbereich der Gemeinde ab sofort wieder aufgehoben!

Das Staatl. Gesundheitsamt hat mitgeteilt, dass zwischenzeitlich eine ausreichende Desinfektion des gemeindlichen Versorgungsnetzes sichergestellt ist. Die mit Bescheid des Landratsamtes Rosenheim vom 02.12.2020 verfügte Anordnung zur Chlorung des Trinkwasserversorgungsnetzes wird daher mit sofortiger Wirkung aufgehoben und unsererseits ab sofort eingestellt. Nach Abbau der Chloranlagen wird es ein paar Tage dauern, bis das Chlor im Leitungsnetz vollständig verbraucht ist. Das Leitungswasser ist auf jeden Fall uneingeschränkt für den täglichen Bedarf verwendbar.

 

Wir bitten Sie um Verständnis für die Unannehmlichkeiten.

 

Die aktuelle Abkochverfügung für den Bereich der Versorgung des Wasserbeschaffungsverbandes Schönau-Biberg ist von dieser Meldung nicht betroffen. Diese gilt bis zur Aufhebung weiterhin.

 

 

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Donnerstag, 10.12.2020 / 16:00 Uhr

Abkochverfügung ab sofort wieder aufgehoben!

 

Laut Mitteilung des Staatlichen Gesundheitsamtes Rosenheim können wir hiermit bekanntgeben, dass die Abkochverfügung für das Trinkwasser aus der Wasserversorgung der Gemeinde Tuntenhausen vom 02.12.2020 mit sofortiger Wirkung aufgehoben ist. Die Chlorung wird noch für einige Zeit aufrechterhalten, das Wasser ist aber wieder uneingeschränkt für den täglichen Bedarf verwendbar.
Für Ihr entgegengebrachtes Verständnis möchten wir uns recht herzlich bedanken.

 

Ihre Gemeindeverwaltung
 

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Montag, 07.12.2020 / 12:00 Uhr

Akteller Sachstand:

Die Chlorung des Trinkwassernetzes läuft nun seit Donnerstag bzw. seit Freitag in allen gemeindlichen Brunnen und dürfte inzwischen im gesamten Leitungsnetz bemerkbar sein. Die Abkochverfügung des Staatlichen Gesundheitsamtes gilt jedoch noch unverändert, solange diese nicht von dort aufgehoben ist.

Die Chlorung erfolgt in einer für den menschlichen Verzehr angepassten Dosierung (0,1 – 0,3 mg/l). Das bedeutet, dass das Leitungswasser auch bedenkenlos, (derzeit noch in abgekochtem Zustand) getrunken werden kann. In seiner Eigenschaft als Desinfektionsmittel verhindert Chlor eine potentielle Verschmutzung des Trinkwassers mit Krankheitserregern. Da sich Chlor an der Luft verflüchtigt, genügt es in der Regel das Wasser vor dem Trinken einfach ein Zeitlang "auslüften" zu lassen. Nach dem Abkochen sollte sich ein möglicher Chlorgeruch auf jeden Fall verflüchtigt haben. Sie können dem Wasser auch einige Spritzer Zitronensaft hinzugeben.

Sobald die Abkochverfügung vom Staatlichen Gesundheitsamt aufgehoben ist, werden wir Sie hier unverzüglich informieren.

 

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Aktualisierung für den Bereich WBV Schönau-Biberg

03.12.2020 / 8:15 Uhr

Laut Gesundheitsamt ist vorerst das Verbandsgebiet Schönau, Biberg und Söhl von der Abkochverfügung wieder ausgenommen, da die bisherige gemeinsame Nutzung des Hochbehälters in Schönau inzwischen getrennt ist und die Versorgung der Verbandsmitglieder ab sofort ausschließlich über den Brunnen und die Quelle Schönau sowie eine UV-Anlage (Desinfektion) erfolgt.

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Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

die Gemeindeverwaltung teilt mit, dass das Trinkwasser in den von der Gemeinde Tuntenhausen und vom Wasserbeschaffungsverband Schönau-Biberg versorgten Bereichen bis auf weiteres nur noch in abgekochtem Zustand verzehrt werden darf! Das heißt, das Leitungswasser sollte kurz kräftig sprudelnd erhitzt werden.

Eine Liste der betroffenen Ortsteile ist unten als Download verfügbar.

Bei einer Routineuntersuchung wurde im Leitungsnetz eine geringe Keimbelastung (Coliforme-Bakterien) festgestellt. Laut Anordnung des Staatlichen Gesundheitsamtes Rosenheim ist das Trinkwasser vor dem Verzehr abzukochen.

Bitte waschen Sie mit nicht abgekochtem Wasser kein Obst, kein Gemüse und keinen Salat und putzen Sie sich nicht die Zähne mit dem Leitungswasser. Bei Säuglingen und Kleinkindern wird empfohlen, stilles Mineralwasser zu verwenden.

Die Benutzung als Brauchwasser (z.B. Duschen und Händewaschen, Wäschewaschen) ist unbedenklich. Auch der Geschirrspüler kann benutzt werden, es sollte jedoch nicht mit Sparprogramm gespült werden. Tiere dürfen das Wasser trinken.

Die Herkunft der Bakterien ist leider noch nicht bekannt. Eine umfangreiche Untersuchung wurde bereits eingeleitet. Laut Gesundheitsamt muss das Trinkwasser bis auf weiteres auch gechlort werden, daher kann in Kürze ein leichter Chlorgeruch im Trinkwasser festgestellt werden. Kaffee und Tee kann mit gechlortem Wasser gekocht werden, allerdings kann u.U. ein leichter Chlorgeruch bei warmem Wasser eher wahrnehmbar sein und den Geschmack der Getränke verändern.

Wie lange die Chlorung angeordnet wird, ist derzeit noch nicht bekannt.

Bei Entwarnung werden Sie umgehend informiert.  Aktuelle Informationen können Sie hier abrufen.

Ihre Gemeindeverwaltung
02.12.2020 / 14:00 Uhr

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16:00 Uhr
Dem Bescheid des Staatlichen Gesundheitsamtes ist folgendes zu entnehmen:

Der Gemeinde Tuntenhausen, vertreten durch den 1. Bürgermeister Herrn Georg Weigl,
wird aufgegeben,

 

a.) unverzüglich alle Wasserabnehmer im Versorgungsbereich in geeigneter Weise über die Verunreinigung und darüber, dass das Wasser als Trinkwasser bis auf Weiteres nur in abgekochtem Zustand verwendet werden darf, zu informieren.  
Die Information soll mit der dringenden Empfehlung verbunden werden, das Wasser für folgende Zwecke einmal sprudelnd aufzukochen (~ 100 °C) und eine nachfolgende Abkühlzeit von ca. 10 Minuten einzuhalten, um Keime effektiv abzutöten:  

 

- zum Trinken sowie zur Zubereitung von Getränken
- zur Zubereitung von Nahrung, insbesondere für Säuglinge, alte und kranke Personen
- zum Abwaschen von Salaten, Gemüse und Obst
- zum Spülen von Gefäßen und Geräten, in denen Lebensmittel zubereitet oder aufbewahrt  werden, es sei denn es werden Geschirrspülmaschinen verwendet
- zum Zähneputzen und zur Mundpflege  
- für medizinische Zwecke (Reinigung von Wunden, Nasenspülung etc.)
- zum Herstellen von Eiswürfeln zur Kühlung von Getränken
 

Handelsübliche Wasserkocher sind dazu gut geeignet.

 

b.) unverzüglich die Desinfektion des Trinkwassers im gesamten Leitungsnetz mittels Chlor (Dosierung 0,1 – 0,3 mg/l) zu veranlassen.  

 

Die unter Nr. 1 angeordneten Maßnahmen dürfen nur im Einvernehmen mit dem Landratsamt Rosenheim, Staatliches Gesundheitsamt Rosenheim, eingestellt werden.

 

Weitere Informationen

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